Mitgliedschaft

Mitgliedschaft im VerkehrsVerein Neuss – Machen Sie mit!

Je größer das Engagement von Bürgern und Unternehmen für unsere Stadt ist, desto mehr können wir gemeinsam erreichen!
Werden Sie Teil unserer Gemeinschaft und setzen sich mit uns für die Interessen der Stadt und ihrer Bürgerinnen und Bürger ein.

Wir verfolgen diese Ziele:

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Förderung des Bekanntheitsgrades der Stadt Neuss

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Veranstaltungen im Bereich Brauchtum, Kultur, Kunst und Sport

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Verbesserung der touristischen Infrastruktur

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Zusammenarbeit mit weiteren Verkehrsvereinen in der Region

Sie entscheiden selbst wobei und in welchem Umfang Sie unseren Verein unterstützen möchten. Sei es lokal bei der Instandhaltung des von uns realisierten Barfußpfads oder regional durch die Teilnahme an Messen und Veranstaltungen zur Repräsentation der Vereinsarbeit. Vielleicht haben Sie ja auch eigene Ideen, wie man Neuss(er) anderweitig unterstützen kann; wir sind selbstverständlich offen für neue Anregungen und Ideen.

Schauen Sie sich gerne auf unserer Homepage um oder sprechen Sie uns an! Wir geben Ihnen gerne Auskunft zur Mitgliedschaft in unserem Verein.
Wir sind gemäß Freistellungsbescheid des Finanzamtes berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen.

Anmeldung: den Aufnahmeantrag (PDF) können Sie sich hier herunterladen.

Mitgliedschaftsantrag online ausfüllen

    Als Mitgliedsbeitrag entrichte ich als:

    Ich bin mit den Datenschutzbestimmungen einverstanden

    Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich. Bitte überweisen Sie nach Erhalt der Beitragsrechnung den Betrag auf das Vereinskonto.

    Verkehrsverein der Stadt Neuss e.V.
    Sparkasse Neuss
    IBAN: DE77305500000000117192
    BIC: WELADEDNXXX

    Datenschutz: Vorliegende Daten werden nur im Rahmen der Erforderlichkeit von Abrechnung und Betreuung Ihrer Mitgliedschaft vom Verkehrsverein der Stadt Neuss e.V. erfasst bzw. verarbeitet.

    Satzung

    Satzung

    § 1 – Name
    Der Verein hat den Namen „Verkehrsverein der Stadt Neuss e.V.“

    § 2 – Sitz und Geschäftsjahr
    Der Verein hat seinen Sitz in Neuss und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 3 – Zweck
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    (2) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs im Gebiet der Stadt und des Kreises Neuss, die Förderung von Kunst und Kultur, der Völkerverständigung, des Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie des Heimatgedankens.
    (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    • Förderung des Bekanntheitsgrades der Region durch Durchführung von Veranstaltungen in den Bereichen Brauchtum, Kultur und Sport, auch in Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern.
    • Information der Mitglieder über touristische Entwicklungen, über Ergebnisse von Marktforschungen durch Vorträge und sonstige Veranstaltungen.
    • Erarbeiten von Vorschlägen für eine Verbesserung der touristischen Infrastruktur in der Region unter Berücksichtigung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
    • Zusammenarbeit mit anderen Verkehrsvereinen.

    (4) Der Verein betätigt sich nicht auf dem Gebiet der Zimmervermittlung, des Kartenverkaufs und anderer gewerblicher Verkaufsveranstaltungen. Er führt keine gewerblichen Aktivitäten durch, die allein den Vereinsmitgliedern zugutekommen.
    (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, insbesondere keine Gewinnanteile.
    (7) es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    (8) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

    § 4 – Mitgliedschaft
    (1) der Verein hat
    a) ordentliche Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder
    (2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die den gemeinnützigen Satzungszweck unterstützen wollen.
    (3) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
    (4) Über die Aufnahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
    (5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Ankündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahrs. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger belange verlangt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht.

    § 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

    § 6 – Beiträge
    Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.

    § 7 – Vereinsorgane
    Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)
    b) der Vorstand
    c) die Ausschüsse

    § 8 – Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in §§ 12 und 13 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte erhalten:

    a) Jahresbericht
    b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
    c) Genehmigung des Haushaltsplanes
    d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 9 der Satzung)
    e) Wahl von zwei Kassenprüfern
    f) vorliegende Anträge

    Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

    § 9 – Vorstand
    Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Seine Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; die Wiederwahl ist zulässig.

    Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzendem, zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und bis zu 4 weiteren Mitgliedern.

    Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre, der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist, die Wiederwahl ist zulässig.

    Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

    Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    Der Vorstand hat die Leitung des Verkehrsvereins zur Erfüllung der nach § 3 dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

    • Vorbereiten und Durchführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Aufstellung des Haushaltsplanes

    Verwaltung des Vereinsvermögen und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung

    • Einsetzung der Ausschüsse

    Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer hat außer im Vorstand Sitz und Stimmen in allen Ausschüssen. Die Geschäftsführung erfolgt nach der vom Vorstand erlassenen Geschäftsanweisung. Zu Erledigung laufender Geschäfte von besonderer, aber nicht grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorstand einen engeren Vorstand bilden, dem der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Geschäftsführer angehören.

    § 10 – Ausschüsse
    Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

    § 11 – Protokoll
    Die in den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

    § 12 – Satzungsänderungen
    Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

    § 13 – Auflösung des Vereins
    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

    (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Neuss zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung.

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    a) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen
    b) über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks

    sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

    Neuss, den 12.07.1995